Webseiten-Bericht für elsterfreun.de

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 Generiert am 06 Januar 2026 13:28 PM

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Seitentitel

Lohnsteuerhilfe in Stuttgart - Mitte | Lohnsteuerhilfeverein Elsterfreunde ® e.V.

Länge : 85

Ideal, aber Ihre Seitentitel sollte zwischen 10 und 70 Zeichen (Leerzeichen inbegriffen) enthalten. Benutzen Sie dieses kostenlose Werkzeug um die Länge zu prüfen.

Seitenbeschreibung

Der Lohnsteuerhilfeverein Elsterfreunde erstellt für Sie die Steuererklärung und bietet individuelle Steuerberatung – ab 38 Euro Mitgliedsbeitrag.

Länge : 146

Großartig, denn Ihre Seitenbeschreibung enthält zwischen 70 und 160 Anzahl Zeichen.

Suchbegriffe

Steuererklärung Lohnsteuerhilfe Stuttgart Mitte Lohnsteuerhilfeverein Elsterfreunde Steuerberatung

Gut, denn Ihre Webseite enthält Suchbegriffe.

Og META Eigenschaften

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Überschriften

H1 H2 H3 H4 H5 H6
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  • [H1] Bereits ab 38 € Mitgliedsbeitrag helfen wir in Stuttgart-Mitte oder online in Sachen Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, Rente, Pension, Vermietung und Kapitalerträge im Rahmen unserer Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG²).
  • [H1] Lohnsteuerhilfeverein, was ist das eigentlich?
  • [H1] Lohnsteuerhilfeverein Elsterfreunde® e.V.
  • [H1] Bolzstr.4 in 70173 Stuttgart
  • [H1] Stuttgart Mitte - Eingang Königstraße 22
  • [H1] Stuttgart Haltestelle Schlossplatz - Eingang Bolzstraße 4
  • [H1] Stuttgart Haltestelle Börsenplatz (L-Bank) - Eingang Bolzstraße 6
  • [H2] Sie finden unser Beratungsstelle im zweiten Obergeschoss Mittelbau dienstags 09-13 Uhr und donnerstags 14-18 Uhr in der Regel saisonal bedingt von 01. März bis 31. Juli geöffnet vor.Die Öffnungszeiten sind saisonbedingt ohne Gewährleistung und ohne Rechtsanspruch. Um Enttäuschungen und/oder lange Wartezeiten zu vermeiden wird daher eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen. Von August bis Februar sind Terminvereinbarungen notwendig, ansonsten ist die Beratungsstelle unbesetzt.
  • [H6] Fußnoten:
  • [H6] ¹ ELSTERFREUNDE ist die Kurzbezeichnung des Lohnsteuerhilfeverein Elsterfreunde® e.V. (§ 1 Nr.1 unserer Satzung) sowie die Bezeichnung für Mitglieder des Vereins
  • [H6] Unsere Leistungen für Mitglieder Die Hilfeleistungen i.S.d. § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetzes² für unsere Mitglieder erfolgen im Rahmen einer Mitgliedschaft. Alle Hilfeleistungen sind mit dem niedrigen Mitgliedsbeitrag abgegolten. Es erfolgen keine zusätzlichen Kosten. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern und wird lediglich vom Mitgliedsbeitrag finanziell getragen. Der Verein ist ein Zusammenschluss unserer Mitglieder zur Verfolgung des Vereinszwecks. Das Mitglied ist daher kein Verbaucher. Zu den Leistungen für unsere Mitglieder gehören: Unterlagen sichten, Formulare ausfüllen, Steuerermäßigungen beantragen, Bescheide prüfen – wir übernehmen alle Arbeiten rund um die Steuererklärung und sichern damit ihre Vorteile: ganzjähriger Beratungsanspruch, z. B. steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, Beantragung Kindergeld Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung mit steuerlicher Beratung und Prüfung steuerliche Analyse Abwicklung mit dem Finanzamt Prüfung des Steuerbescheides und bei Abweichungen Einspruch einlegen Beratung zur Steuerklassenwahl Prüfen von Kindergeldansprüchen und Beantragen von Kindergeld Beantragen von Freibeträgen für den Lohnsteuerabzug Beantragen von Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Pflegeaufwendungen etc. steuerliche Beratung bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. zum Freistellungsauftrag und zur Abgeltungsteuer Führen von Rechtsbehelfsverfahren bei fehlerhaften Bescheiden auf Wunsch des Mitgliedes ist auch Hilfe bei ELSTER® im Elsterportal der Finanzverwaltung in der Beratungsstelle oder Online möglich usw. ausschließlich im Rahmen unserer Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG²) Wir beraten unsere Mitglieder in seperat geschützten Besprechungsräumen sowohl vor Ort als auch über OpenTalk® oder ihren Meetinganbieter. Eine vorherige Terminvereinbarung ist auch in ihrem Sinne, um lange Wartezeiten in unserem Warteraum und Störungen während des Beratungsgespräches zu vermeiden. Auf Wunsch unterstützen wir unsere Mitglieder auch bei uns vor Ort oder bei Ihnen per Fernwartung bei der Einrichtung ihres ELSTER-Zugang.
  • [H6] ² Auszug aus Steuerberatungsgesetz § 4 Nr. 11: "Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden."
  • [H6] © 2016-2026 by Lohnsteuerhilfeverein Elsterfreunde e.V.    (Vers.mobil.20251230_HTZN)
  • [H6] created with AI by NOSALI® Unternehmensberatung ©2025-2026

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Formulare intern natürliche Links
Abgabefristen intern natürliche Links
Impressum intern natürliche Links
Statista extern natürliche Links
https://www.instagram.com/elsterfreun.de/ extern natürliche Links
ELSTER-Zugang extern natürliche Links

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Benutzerfreundlichkeit

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Domain : elsterfreun.de

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Dokument

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